Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vertragliche Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte der .riess. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil.

1. Angebote

Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen der Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Aufträge, Lieferung, Gefahrenübergang

2.1 Aufträge des Kunden gelten – abhängig davon, was zuerst erfolgt – entweder nach einer entsprechenden Auftragsbestätigung oder mit Lieferung oder Serviceerbringung als angenommen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit von Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen.
2.2 Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab einem Bestellwert von € 1.000,- erfolgen „frei Haus“ an die angegebene Lieferadresse des Kunden. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. In diesem Fall können die entstehenden Lagerkosten oder eine Pauschale von 0,5% des Warenwertes pro Monat erhoben werden. Die Gegenleistung wird in diesem Fall mit der Versandbereitschaft fällig.
2.3 Angegebene Liefertermine und der Beginn der angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferanten. Selbst also wenn Lieferungen im Vertrag nach dem Kalender bestimmt sind, handelt es sich nicht um Fixtermine.
2.4 .riess ist berechtigt sinnvolle Teillieferungen durchzuführen und diese getrennt in Rechnung zu stellen.
2.5 Lieferungen müssen vom Kunden unverzüglich nach Erhalt auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin geprüft werden. Falschlieferungen müssen bis spätestens 5 Werktage ab Lieferdatum schriftlich reklamiert werden.
2.6 Wird ein Auftrag vom Kunden storniert, ist .riess berechtigt, den durch die Stornierung entstehenden Verwaltungsaufwand dem Kunden mit 5% des Auftragswertes, mindestens jedoch € 500,- zu erheben. Bei Einzelaufträgen mit einem Bestellvolumen unter € 1.000,- berechne .riess eine Verwaltungspauschale in Höhe von € 50,-. Daneben behält sich .riess die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche vor.

3. Preise

3.1 Preise und Lizenzgebühren gelten in €, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie ergeben sich aus dem gültigen Angebot. Liegt kein Angebot vor, ergibt sich der Preis aus der jeweils gültigen, offiziellen Preisliste von .riess oder des Herstellers zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung.
3.2 .riess behält sich das Recht vor, die Preise insoweit zu ändern, als zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Preisänderungen des Vorlieferanten wirksam werden. Auf Verlangen wird .riess die Preisänderungen des Vorlieferanten nachweisen.

4. Rechnungen / Zahlung

4.1 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
4.2 Der Kunde gerät 14 Tage ab Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. .riess behält sich vor, Vorkasse oder Sicherheit für Lieferungen oder Leistungen zu verlangen.
4.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Dem Kunden steht auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder wegen Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis nicht zu.
4.4 Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Rückstand, kann .riess für sämtliche noch nicht ausgeführten Bestellungen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.
4.5 .riess ist ungeachtet entgegenstehender Zahlungsbestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen nach §§ 366 Abs. 2,367 Abs. 1 BGB anzurechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich .riess das Eigentum an sonderrechtsfähigen Gütern (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor. Der Kunde unterlässt den Weitervertrieb der Vorbehaltsware. Im Zuwiderhandlungsfalle zahlt der Kunde unbeschadet der Primäransprüche für den durch den Weitervertrieb eingetretenen Rechtsverlust eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe der Gegenleistung.
5.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für .riess, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
5.3 Sicherheitsübereignung und Verpfändung darf nicht erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware von .riess, insbesondere bei Pfändungen und Abtretungen, wird der Kunde auf das Eigentum von .riess hinweisen und .riess unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlung­verzug – oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann .riess die Berechtigung des Kunden zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von .riess bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch .riess gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. .riess ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
5.5 Auf Verlangen des Kunden wird .riess die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt .riess.
5.6 Sofern .riess zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde .riess zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

6. Schutzrechte Dritter

Soweit zulässig und nicht anderes vereinbart, übernimmt .riess keine Haftung dafür, dass die von .riess gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, .riess unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gebaut worden, so hat der Kunde .riess von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

7. Rechte und Pflichten bei Mängeln (Gewährleistung)

7.1 Ausschluss der Rechte aus Mängeln und Wartung
7.1.1 Voraussetzung für die Mängelansprüche des Kunden ist der bestimmungsgemäße Gebrauch. Dieser ergibt sich aus den Herstellerrichtlinien, der Produktbeschreibung und etwaigen Datenblättern. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.1.2 Für ein Produkt, das ohne schriftliche Zustimmung von .riess geändert oder angepasst wurde, unsachgemäß oder in einer Weise behandelt wurde, die nicht dem Handbuch für das Produkt entspricht oder von einem Dritten in einer Weise repariert wurde, die den Wartungsanforderungen und den Qualitätsstandards von .riess nicht entspricht, bestehen keine Mängelansprüche.
7.1.3 Produktprobleme, die auf die Verwendung der Produkte mit nicht von .riess gelieferten oder von .riess nicht ausdrücklich genehmigten Fremdprodukten zurückzuführen sind, lassen keine Mängelansprüche entstehen.
7.1.4 Nicht reproduzierbare Softwarefehler sind von den Mängelansprüchen ausgeschlossen.
7.1.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur auf Basis des Zeitaufwands und des Materialverbrauchs in Rechnung gestellt.
7.2 Abwicklung der Rechte aus Mängeln
7.2.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers oder von .riess als vereinbart.
7.2.2 Für Mängel der Ware leistet .riess zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
7.2.3 Scheitert die Nacherfüllung kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu.
7.2.4 Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn .riess die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7.2.5 Für die Gewährleistungsansprüche gelten die Verjährungsfristen der jeweiligen Hersteller der gelieferten Produkte. In allen anderen Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Anlieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung. Unberührt von diesen Fristen bleibt der Gewährleistungs-ausschluss, wenn der Kunde .riess den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
7.2.6 Der Kunde hat zu Beginn der Gewährleistungszeit einen Systemverantwortlichen zu benennen. Der Systemverantwortliche diagnostiziert in Zusammenarbeit mit .riess technische Probleme und führt die erforderlichen Aktivitäten vor Ort durch.
7.2.7 Hard- und Softwaremängel sind vom Systemverantwortlichen telefonisch oder schriftlich, unter genauer Beschreibung der Seriennummer, des Gerätetyps sowie der Fehlfunktion oder der Art der Störung, an .riess zu melden. Die Annahme und Bearbeitung von Störungen erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten.
7.2.8 Von .riess bereitgestellte, für den Kunden zumutbare Testverfahren wird der Kunde durchführen. Die Ergebnisse werden .riess mitgeteilt.
7.2.9 Hardwarereparaturen erfolgen durch den Hersteller gemäß dessen Gewährleistungsbedingungen.
7.3 Mitwirkungspflichten des Kunden im Rahmen der Rechte aus Mängeln und der Serviceleistungen
7.3.1 Bevor der Kunde Mängel rügt, ergreift er zunächst selbst die vereinbarten bzw. von .riess bzw. vom Hersteller veröffentlichten Maßnahmen zur Selbstanalyse und Fehlerbehebung.
7.3.2 Der Kunde gewährt .riess zwecks Produktüberwachung , -steuerung und -wartung ein Recht zum Fernzugriff auf die bei ihm aufgestellten Produkte und erteilt seine Zustimmung zum Abrufen, Speichern und Verwenden der sich auf diesen Produkten befindlichen Daten. .riess versichert den vertraulichen Umgang mit diesen Daten sowie die Einhaltung der Datenschutzgesetze.
7.3.3 .riess Mitarbeitern oder mit dem Service der Mängelbehebung betrauten Drittunternehmen gewährt der Kunde zu den vereinbarten Zeiten einen ordnungsgemäßen und sicheren Zugang zu den Systemen sowie am Aufstellungsort genügend Raum und ausreichend technisches Equipment für die Wartung bzw. Reparatur der Systeme.
7.3.4 Im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften stellt der Kunde sicher, dass während der Service- und Reparaturarbeiten ein zuständiger Mitarbeiter seines Betriebes am Aufstellungsort anwesend ist. Falls die Arbeiten in Bereichen durchzuführen sind, in denen mit Röntgen, radioaktiver oder anderweitig ionisierender Strahlung zu rechnen ist, zeigt der Kunde dies .riess zuvor an. Er nimmt ferner sämtliche Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der StrSchVO oder der RöntgenVO für Servicearbeiten in den vorgenannten Bereichen ergeben.
7.3.5 Von sämtlichen Programmen und Daten erstellt der Kunde regelmäßig geeignete Sicherungskopien. Bei komplexen Speichersystemen (z.B. Plattenspiegelungen) sorgt er für ein entsprechendes Datensicherungskonzept, das Datenverlust aufgrund von Systemausfall berücksichtigt. Er verpflichtet sich, nach der Störungsbehebung durch .riess die Wiederherstellung der Daten und die Rekonfiguration auf der Basis seines Datensicherungskonzeptes von geschulten Fachkräften durchführen zu lassen.
7.3.6 Des weiteren unterhält der Kunde ein System-Logbuch.
7.3.7 Sofern der Kunde mangelhafte Produkte, für die er von .riess ein Ersatzteil erhalten hat, nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersatzteils an .riess zurück geschickt hat, berechnet .riess das Ersatzteil als Neuprodukt gemäß der dann gültigen Preisliste von .riess oder des Herstellers. .riess wird den Kunden bei Versendung des Ersatzteils auf seine Rücklieferungspflicht sowie die Folgen bei Nichtbeachtung hinweisen.

8. Haftung

8.1 Für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung – haftet .riess nur, wenn der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht durch .riess beruht oder durch .riess oder ihre Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
8.2 .riess haftet in keinem Fall für atypische und daher kaum vorhersehbare Schäden. .riess haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung der Anwender – hätte verhindern können.
8.3 Die Haftung für die Wiederherstellung vernichteter oder verlorener Kundendaten ist auf die Kosten der Vervielfältigung solcher Daten von kundenseitig erstellten Sicherungskopien beschränkt.
8.4 .riess haftet für mittelbare und Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.5 Soweit die Haftung der .riess nach Vorstehendem nicht ausgeschlossen ist, ist sie auf die Höhe der Gegenleistung, maximal aber auf einen Höchstbetrag von € 50.000,- und bei Sach- und Vermögensschäden auf einen Höchstbetrag von € 30.000,- je Haftungsfall beschränkt.

9. Ein- und Ausfuhr

9.1 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Produkte und technischen Daten unterliegen den Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Sie können auch den Ein- und Ausfuhrbestimmungen anderer Länder unterliegen.
9.2 Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen strengstens einzuhalten und wird entsprechende Genehmigungen für den Export, den Re-Export und den Import der Produkte einholen, falls dies erforderlich sein sollte.

10. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung des Vertrages, falls diese auf von ihr nicht zu vertretenden Ereignissen oder Umständen höherer Gewalt beruht, sie dies der anderen Partei unverzüglich angezeigt und alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um den Vertrag zu erfüllen. Diese Bestimmung entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Verpflichtung, seinen vertragsmäßigen Zahlungen nachzukommen, sofern .riess ordnungsgemäß geliefert hat.

11. Geheimhaltung / Datenschutz

11.1 Vertrauliche Informationen sind vor Bekannt- oder Weitergabe als solche auszuweisen („vertrauliche Informationen“).
11.2 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nicht ohne Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Sie wird sie nur für die ausdrücklich dafür vorgesehenen Zwecke verwenden und vertraulich behandeln.
11.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die
11.3.1 der empfangenden Partei ohne Geheimhaltungspflicht bekannt wurden,
11.3.2 der Öffentlichkeit ohne Zutun der empfangenden Partei zugänglich gemacht wurden,
11.3.3 von der empfangenden Partei selbständig und ohne Verwendung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
11.4 .riess ist berechtigt, Arbeitsergebnisse insoweit zu veröffentlichen und den Kunden als Referenz anzugeben, als dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden preisgegeben werden.
11.5 Die Parteien verpflichten sich, die Datenschutzgesetze zu beachten.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
12.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart.

13. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

14. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sind oder es werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen. Das gleiche gilt für den Fall, dass einzelne Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung soll eine angemessene Bestimmung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.